Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung

Rechtsstand: 29.09.2026

Amtlicher Text

§ 229 Abs. 3 SGB IX

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.

Quelle: § 229 Abs. 3 SGB IX.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – Kommentar
Redaktioneller Kommentar

Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung

Systematische Kommentierung mit Rechtsprechung und praxisbezogenen Abgrenzungskriterien.

Das Merkzeichen aG steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Die Voraussetzungen sind seit dem 1. Januar 2018 unmittelbar in § 229 Abs. 3 SGB IX geregelt; vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 enthielt § 146 Abs. 3 SGB IX a.F. bereits eine wortgleiche Regelung.

Die heutige Rechtsprechung beurteilt aG nicht mehr nach einer starren Diagnoseliste oder einer bestimmten Gehstrecke. Entscheidend sind die konkreten funktionellen Auswirkungen auf die Fortbewegung und deren Schwere. Maßgeblich sind vor allem die beiden Urteile des Bundessozialgerichts vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R .

Kurz gesagt

Es gibt beim Merkzeichen aG keine feste 30-, 50-, 100- oder 200-Meter-Grenze. Entscheidend ist, ob sich der schwerbehinderte Mensch praktisch von den ersten Schritten an nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung fortbewegen kann und ob die mobilitätsbezogenen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit einer Schwere von mindestens GdB 80 entsprechen.

1. Gesetzliche Voraussetzungen nach § 229 Abs. 3 SGB IX

§ 229 Abs. 3 SGB IX:

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht.

Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Verschiedenste Gesundheitsstörungen, insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen sowie Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems, können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Sie erfüllen die Voraussetzungen, wenn die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen und ihrer Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer sind, dass sie der in Satz 1 beschriebenen Beeinträchtigung entsprechen.

2. Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen

Prüfung Voraussetzung
Erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung.
Schweregrad entsprechend GdB 80 Die Gesamtheit derjenigen Funktionsstörungen, die sich nachteilig auf das Gehen auswirken, muss einer mobilitätsbezogenen Beeinträchtigung von mindestens GdB 80 entsprechen.

Der häufig verwendete Begriff des „mobilitätsbezogenen GdB“ bezeichnet dabei keinen im Bescheid gesondert festzustellenden Einzel-GdB. Vielmehr ist nach den Grundsätzen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze eine wertende Gesamtbetrachtung aller Funktionsbeeinträchtigungen vorzunehmen, die sich relevant auf die Gehfähigkeit auswirken.

Deshalb können beispielsweise Wirbelsäule, Beine, neurologische Störungen, Gefäßleiden, Herz und Lunge, Gleichgewicht, mentale Funktionen sowie auch Arme und Schultern zusammenwirken. Armfunktionsstörungen sind etwa dann mobilitätsrelevant, wenn dadurch Unterarmgehstützen oder ein Rollator nicht mehr sicher benutzt werden können.

Wichtig: Ein Gesamt-GdB von 80, 90 oder 100 genügt für aG nicht automatisch. Der hohe Gesamt-GdB kann durch Beeinträchtigungen geprägt sein, die sich auf die Gehfähigkeit nur wenig oder gar nicht auswirken.

3. Es gibt keine feste Metergrenze

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen nicht durch eine einfache Meter- oder Zeitangabe festlegen. § 229 Abs. 3 SGB IX fragt nicht, wie weit jemand noch gehen kann, sondern unter welchen Bedingungen die Fortbewegung noch möglich ist.

Wer bereits praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung gehen kann, kann aG auch dann erfüllen, wenn er gezwungenermaßen unter diesen Bedingungen eine längere Wegstrecke zurücklegt.

Beispiel Rechtliche Aussagekraft
20–30 m ohne nähere Beschreibung Allein kaum aussagekräftig.
20–30 m, danach nur kurzes Stehen und problemloses Weitergehen Noch nicht ausreichend.
20–30 m, danach ausgeprägte Erschöpfung und notwendiges Kräftesammeln Starkes positives Indiz; vgl. BSG 10.12.2002 und LSG BW 21.01.2005.
100 m unter außergewöhnlicher Belastung bereits ab den ersten Schritten aG nicht allein wegen der Meterzahl ausgeschlossen.
200–300 m relativ sicher und selbständig mit Hilfsmittel Regelmäßig deutliches Gegenindiz, sofern keine anderen außergewöhnlichen Umstände hinzutreten.

4. Was bedeutet „große Anstrengung“?

Besondere Bedeutung haben nach der Rechtsprechung Schmerzen, Luftnot, Erschöpfung sowie Art und Dauer der erforderlichen Pausen. Die bloße Tatsache, dass nach einer bestimmten Strecke pausiert wird, genügt nicht.

Zu prüfen ist vor allem, warum pausiert werden muss, ob der Betroffene stehen oder sitzen muss, wie lange die Erholung dauert und ob anschließend ohne zusätzliche Schwierigkeiten weitergegangen werden kann. Das notwendige „Sammeln neuer Kräfte“ nach bereits kurzer Strecke ist ein besonders gewichtiges Indiz.

Positiver Vergleichsfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2005 – L 8 SB 5109/03

Fortbewegung nur mit Rollator; nach etwa 20 bis 30 Metern derart erschöpft, dass eine Pause eingelegt und neue Kraft gesammelt werden musste. Das LSG bejahte aG.

Zum auf dieser Website hinterlegten Entscheidungstext

5. Maßgeblich ist der wirkliche öffentliche Verkehrsraum

BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R stellt klar, dass die Gehfähigkeit anhand der Umgebung zu beurteilen ist, die nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorgefunden wird. Dazu gehören insbesondere Bordsteinkanten, Steigungen, Gefälle und Bodenunebenheiten.

Die Fähigkeit, ausschließlich in einer idealen, ebenen und vertrauten Umgebung zu gehen, steht aG deshalb nicht entgegen. Ein kurzer Gehversuch auf einem glatten Praxis- oder Krankenhausflur bildet die rechtlich maßgebliche Außenraumsituation nicht notwendig ab.

BSG 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R

6. Rollator, Unterarmgehstützen und Rollstuhl

Die Verwendung eines Hilfsmittels ist weder automatisch anspruchsbegründend noch anspruchsausschließend.

  • Rollator: Entscheidend bleibt, welche Gehfähigkeit mit dem Rollator tatsächlich verbleibt.
  • Unterarmgehstützen: Sie können gegen aG sprechen, wenn damit auch in unbekannter Umgebung noch selbständig und ohne außergewöhnliche Anstrengung gegangen werden kann.
  • Rollstuhl: Medizinisch notwendige dauerhafte Rollstuhlnutzung auch für sehr kurze Wege ist ein ausdrücklich gesetzlich genannter Hauptfall. Eine bloße Verordnung oder Nutzung nur für längere Ausflüge genügt dagegen nicht.

Eine allgemeine „Rollstuhlpflicht“ als zusätzliche dritte Voraussetzung des Merkzeichens aG gibt es nicht. Ein vorhandenes Restgehvermögen ist mit aG vereinbar.

7. Sturzgefahr

Bei einer Begründung des aG mit Sturzgefahr gilt ein besonders strenger Maßstab. Nach BSG 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R muss die Sturzgefahr nach Häufigkeit und/oder drohenden Folgen so ausgeprägt sein, dass aus objektiver und medizinisch begründeter Sicht eines verständigen behinderten Menschen eine dauerhafte Rollstuhlnutzung geboten ist.

Sturzproblematik Tendenz
bloße Sturzangst regelmäßig kein aG
gelegentliche Stürze regelmäßig nicht ausreichend
häufige, unvorhersehbare, ungebremste Stürze starkes positives Indiz
Gehhilfen beherrschen das Risiko ausreichend eher gegen aG
Gehhilfen können wegen weiterer Funktionsstörungen nicht eingesetzt werden verstärkt die aG-relevante Beeinträchtigung

8. Parkinson, Schlaganfall und andere neurologische Erkrankungen

BSG, Urteil vom 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R ist die zentrale Entscheidung zu schwankenden neurologischen Erkrankungen. „Dauernd“ bedeutet nicht notwendig, dass die schwere Beeinträchtigung jede Minute unverändert bestehen muss. Auch regelmäßig wiederkehrende Einschränkungen können genügen, wenn sie sich in der Gesamtbetrachtung praktisch wie eine ständig große Anstrengung oder ein ständiges Hilfebedürfnis auswirken.

Die bloße Gefahr gelegentlicher Anfälle genügt dagegen grundsätzlich nicht. Bei Parkinson, Multipler Sklerose und vergleichbaren Erkrankungen sind daher Häufigkeit, Dauer, Vorhersehbarkeit und Schwere der schlechten Phasen konkret festzustellen.

BSG 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R

Für die gemeinsame Wirkung mehrerer neurologischer, orthopädischer und vaskulärer Störungen ist LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2021 – L 10 SB 75/19 besonders anschaulich: Schlaganfallfolgen mit Hemiparese, schwere Wirbelsäulenbeeinträchtigung und PAVK verstärkten sich bis zu einem mobilitätsbezogenen GdB 80.

9. Herz-, Lungen- und Gefäßerkrankungen

§ 229 Abs. 3 SGB IX nennt Störungen des kardiovaskulären und des Atmungssystems ausdrücklich. Die Gesetzesbegründung nennt als besonders schwere Beispiele unter anderem Linksherzinsuffizienz NYHA IV, PAVK Stadium IV und nicht ausgleichbare schwere Lungenfunktionseinschränkungen.

Die Diagnose allein entscheidet jedoch nicht. Bei Herz-, Lungen- und Gefäßerkrankungen sind insbesondere Belastbarkeit, Eintritt von Schmerzen oder Luftnot, Pausenbedarf und Regenerationsdauer festzustellen. Ein 6-Minuten-Gehtest kann ein Beweismittel sein, bildet aber keine rechtliche Metergrenze.

10. Amputation und Prothese

Die alte Rechtsprechung orientierte sich stark an bestimmten Amputiertengruppen. Dieses frühere Gleichstellungssystem ist nach § 229 Abs. 3 SGB IX nicht mehr der heutige Prüfungsmaßstab. Nach BSG 2023 ist ein abschließender Vergleich mit dem Gehvermögen Doppeloberschenkelamputierter nicht mehr statthaft.

Heute sind insbesondere Stumpfverhältnisse, Schmerzen, Prothesenverträglichkeit, Nutzungsdauer der Prothese, alternative Mobilität mit Gehstützen, die Gegenseite und zusätzliche Funktionsstörungen zu würdigen.

Aktueller negativer Vergleichsfall

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2025 – L 6 SB 227/24: Trotz Unterschenkelamputation und zeitweisen Stumpfproblemen blieb mit Unterarmgehstützen eine relativ gute selbständige Mobilität erhalten. Die zeitweise Unmöglichkeit, eine Prothese zu tragen, bedeutet nicht automatisch den Verlust des Restgehvermögens.

11. Mentale Funktionen, geistige Behinderung und Autismus

Die heutige Rechtslage ist diagnoseunabhängig. § 229 Abs. 3 Satz 4 SGB IX nennt mentale Funktionen ausdrücklich. Deshalb kann eine außergewöhnliche Gehbehinderung auch dann vorliegen, wenn Beine und Gelenke organisch grundsätzlich funktionieren, das vorhandene motorische Potential aber wegen einer geistigen oder mentalen Funktionsstörung im öffentlichen Raum tatsächlich nicht abgerufen werden kann.

Leitentscheidung: BSG 09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R

Der Kläger konnte sein motorisches Potential in vertrauter Umgebung teilweise nutzen. Außerhalb vertrauter Bereiche war er jedoch ständig darauf angewiesen, sich bei einer bekannten Begleitperson abzustützen oder im Rollstuhl bzw. Reha-Buggy transportiert zu werden. Das BSG wertete dies als funktionelle Einschränkung der Gehfähigkeit.

Zum auf dieser Website hinterlegten Entscheidungstext

Autismus: Aufsicht allein reicht nicht

Eine schwere Autismuserkrankung, fehlendes Gefahrenbewusstsein oder Weglauftendenz begründen aG nicht automatisch. Bloßer Überwachungs- und Begleitbedarf wird regelmäßig durch andere Nachteilsausgleiche, insbesondere B und H, erfasst.

Maßgeblich ist die Grenze zwischen Beaufsichtigung und einer tatsächlichen funktionellen Unfähigkeit zur sicheren Fortbewegung.

Situation Tendenz
fehlendes Gefahrenbewusstsein allein kein aG
ständige Begleitperson erforderlich allein kein aG
Weglauftendenz allein kein aG
motorisches Potential im unbekannten öffentlichen Raum nicht abrufbar aG möglich
Betroffener kann selbst mit Begleitperson nicht sicher geführt werden starkes positives Indiz
Reha-Buggy/Rollstuhl objektiv auch für kürzeste Wege erforderlich starkes positives Indiz

Positive erstinstanzliche Beispiele

SG Gießen, Urteil vom 30.01.2020 – S 16 SB 110/17: Schwerstgradiger Autismus; selbst eine erwachsene Begleitperson konnte das Kind wegen unvermittelten Losreißens und erheblicher Kraft nicht sicher führen. Kürzeste Wege wurden im Reha-Buggy bewältigt. aG wurde zugesprochen.

Zum Entscheidungstext SG Gießen

SG Münster, Urteil vom 17.11.2021 – S 25 SB 314/20: Körperlich war eine Gehstrecke von etwa 200 m möglich. Nahezu tägliche unkontrollierte Verhaltenswechsel, Losreißen und Eigen-/Fremdgefährdung machten nach Auffassung der Kammer jedoch eine dauerhafte Rollstuhlführung im innerstädtischen Verkehrsraum erforderlich. aG wurde zugesprochen.

Beide Entscheidungen sind erstinstanzlich. Für die heutige höchstrichterliche Dogmatik ist BSG 09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R maßgeblich.

12. Kinder und Weglauftendenz

Bei Kindern ist zusätzlich der altersentsprechende Zustand zu berücksichtigen. Ein bei nichtbehinderten Kindern gleichen Alters ebenfalls üblicher Aufsichtsbedarf kann keine außergewöhnliche Gehbehinderung begründen.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2025 – L 8 SB 121/25 verneinte aG bei einem Kind mit Angelman-Syndrom, das rennen konnte, über gute Ausdauer verfügte und sein Gehvermögen auch in unbekannter Umgebung einsetzen konnte. Die Weglauftendenz führte dort zu erhöhtem Überwachungsbedarf, nicht aber zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung.

LSG BW 27.06.2025 – L 8 SB 121/25

Keine starre Zusatzvoraussetzung: Aus dieser Entscheidung sollte nicht abgeleitet werden, dass bei Kindern stets eine gesonderte motorische Diagnose erforderlich wäre. Entscheidend bleibt die funktionelle Gesamtwirkung und der Vergleich mit nichtbehinderten Gleichaltrigen.

13. Blindheit, Adipositas und hoher Gesamt-GdB

Blindheit: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2025 – L 8 SB 1469/25 stellt klar, dass Blinde nicht automatisch Anspruch auf aG haben. Auch GdB 100 sowie die Merkzeichen Bl, G, B oder H ersetzen die eigenständige Prüfung des § 229 Abs. 3 SGB IX nicht.

Adipositas: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2023 – L 6 SB 1577/23: Auch eine Adipositas per magna begründet aG nicht ohne weiteres. Maßgeblich sind die nachgewiesenen Funktionsauswirkungen.

Pflegegrad: Ein Pflegegrad kann tatsächliche Hinweise liefern, begründet aber keinen automatischen Anspruch auf aG. Pflegeversicherungsrecht und Schwerbehindertenrecht verfolgen unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe.

Ein- und Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug

Probleme beim Ein- und Aussteigen, eine notwendige weite Türöffnung oder zusätzlicher Platz zum Verladen von Hilfsmitteln begründen für sich allein kein aG. Dieser Grundsatz findet sich bereits in BSG 03.02.1988 – 9/9a RVs 19/86 und wird in der neueren Rechtsprechung, etwa SG Braunschweig 28.02.2024 – S 11 SB 373/20, fortgeführt.

Der Zweck des Merkzeichens liegt vor allem darin, die wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung unvermeidbaren Wege durch Parkerleichterungen zu verkürzen.

G und aG sind nicht einfach zwei Schweregrade derselben Voraussetzung

Das BSG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für aG gegenüber dem Merkzeichen G nicht lediglich gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen gelten. Aus der Zuerkennung von G folgt deshalb nicht, dass bei einer weiteren Verschlechterung automatisch aG erreicht wäre.

Was spricht besonders für aG?

  • fremde Hilfe praktisch von den ersten Schritten an
  • außergewöhnliche körperliche Anstrengung von Beginn an
  • kurze Teilstrecken mit echter Erschöpfung
  • längere Sitz- und Regenerationspausen
  • starke Luftnot oder Schmerzen bei geringster Belastung
  • medizinisch notwendiger Rollstuhl auch für sehr kurze Wege
  • schwere unvorhersehbare Stürze mit objektiv gebotener Rollstuhlnutzung
  • mehrere mobilitätsrelevante Störungen verstärken sich
  • Gehhilfen können wegen Arm-/Schulterstörungen nicht benutzt werden
  • mentale Störung verhindert das tatsächliche Abrufen des Gehvermögens

Was reicht regelmäßig nicht?

  • Gesamt-GdB 100 allein
  • Merkzeichen G, B, H oder Bl allein
  • Pflegegrad allein
  • Autismus oder Adipositas als Diagnose allein
  • Weglauftendenz oder Überwachungsbedarf allein
  • Rollator oder Rollstuhlverordnung allein
  • Rollstuhl nur für längere Wege
  • gelegentliche Stürze
  • kurze Gehstrecke ohne qualitative Beschreibung
  • Probleme beim Ein- und Aussteigen aus dem Auto

14. Welche Angaben sollte der behandelnde Arzt machen?

Ein Befundbericht mit der bloßen Angabe „Gehstrecke 50 Meter“ ist für die Prüfung des aG häufig unzureichend. Entscheidend sind die Bedingungen des Gehens.

Besonders hilfreich sind konkrete Angaben zu:

  • Gangbild bereits zu Beginn der Fortbewegung,
  • benötigtem Rollator, Gehstützen oder Rollstuhl,
  • notwendiger körperlicher Unterstützung durch andere Personen,
  • Eintritt und Intensität von Schmerzen oder Luftnot,
  • Strecke bis zur ersten zwingenden Pause,
  • Steh- oder Sitzpause und deren Dauer,
  • Notwendigkeit, vor dem Weitergehen neue Kräfte zu sammeln,
  • Sturzfrequenz und drohenden Sturzfolgen,
  • Bewältigung von Bordsteinen, Steigungen und unebenem Boden,
  • Auswirkungen schwankender Krankheitsverläufe.

Beispiel einer aussagekräftigeren Beschreibung:

„Der Patient kann sich außerhalb der Wohnung nur mit Rollator fortbewegen. Das Gangbild ist bereits vom Beginn des Gehens an kleinschrittig, unsicher und deutlich kraftaufwendig. Nach etwa 20 bis 30 Metern tritt eine ausgeprägte Erschöpfung mit starken Schmerzen auf. Der Patient muss sich setzen und etwa zehn Minuten erholen, bevor eine weitere kurze Teilstrecke möglich ist.“

15. Entziehung eines bereits anerkannten Merkzeichens aG

Ist aG bestandskräftig festgestellt, muss zwischen einer nachträglichen wesentlichen Besserung und einer bereits ursprünglich rechtswidrigen Zuerkennung unterschieden werden.

  • Bei späterer wesentlicher Änderung kommt grundsätzlich § 48 SGB X in Betracht.
  • War die frühere Zuerkennung bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig, richtet sich eine Rücknahme grundsätzlich nach § 45 SGB X einschließlich Vertrauensschutz und Ermessensprüfung.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.10.2025 – L 6 SB 33/24 ist hierfür besonders wichtig. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel, ob aG ursprünglich materiell überhaupt zu Recht festgestellt worden war. Die Behörde konnte die Feststellung dennoch nicht wegen einer angeblichen späteren Besserung nach § 48 SGB X entziehen, wenn diese Besserung tatsächlich nicht eingetreten war.

Praxis: Die Frage „Erfüllt der Betroffene heute materiell noch aG?“ ist nicht identisch mit der Frage „Darf ein bestandskräftig festgestelltes aG rechtmäßig aufgehoben werden?“

16. Wichtige Rechtsprechung zum Merkzeichen aG

Bei älteren Entscheidungen muss zwischen fortgeltenden funktionellen Grundsätzen und dem inzwischen überholten früheren Regelgruppen- und Amputiertenvergleich unterschieden werden.

Entscheidung Status Bedeutung
BSG
09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R BSGE 136, 6–16; SozR 4-3250 § 229 Nr. 1
heutige Leitentscheidung Typische Außenumgebung; keine feste Metergrenze; Sturzgefahr; mobilitätsbezogener GdB; alte Amputiertenvergleichslogik nicht mehr abschließend maßgeblich. Das Verfahren wurde zur weiteren Feststellung des mobilitätsbezogenen GdB zurückverwiesen.
BSG
09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R SozR 4-3250 § 229 Nr. 2
heutige Leitentscheidung Mentale Funktionen; unbekannte Umgebung; „dauernd“; Bildung des mobilitätsbezogenen GdB; motorisches Potential muss tatsächlich abrufbar sein.
BSG
16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R
fortgeltend / Übergang Parkinson; schwankender Verlauf; „dauernd“ bedeutet nicht zwingend ununterbrochen.
BSG
11.08.2015 – B 9 SB 2/14 R
teilweise alte Rechtslage Amputation und Prothese; individuelle Gesamtwürdigung bleibt bedeutsam, damaliges Regelgruppensystem jedoch überholt.
BSG
29.03.2007 – B 9a SB 1/06 R
weiterhin maßgeblich 30 m allein reichen nicht; Art, Ursache und Dauer der Pause sowie Erschöpfungsbild sind entscheidend.
BSG
29.03.2007 – B 9a SB 5/05 R
weiterhin maßgeblich Keine starre Wegstrecke; Schmerzen, Luftnot und Pausen sind qualitativ zu bewerten.
BSG
10.12.2002 – B 9 SB 7/01 R BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr. 1
weiterhin maßgeblich Grundsatz gegen feste Metergrenzen; 30 m können bei echter Erschöpfung und notwendigem Kräftesammeln genügen.
BSG
13.12.1994 – 9 RVs 3/94
nur eingeschränkt fortgeltend Bloßer Aufsichts-/Begleitbedarf genügt weiterhin nicht; Aussagen zu mentalen Behinderungen müssen heute anhand § 229 Abs. 3 SGB IX und BSG 2023 neu eingeordnet werden.
BSG
03.02.1988 – 9/9a RVs 19/86
Kernaussage fortgeltend Zusätzlicher Platzbedarf beim Ein-/Aussteigen begründet für sich kein aG; Zweck ist die Verkürzung unvermeidbarer Wege.
LSG Niedersachsen-Bremen
23.02.2021 – L 10 SB 75/19
aktueller positiver LSG-Fall Multimorbidität: Hemiparese, Wirbelsäule und PAVK verstärken sich; mobilitätsbezogener GdB 80.
Sächsisches LSG
29.01.2021 – L 9 SB 99/19
Vorinstanz BSG 1/22 R Muskeldystrophie und Sturzgefahr; Armfunktionen können mobilitätsbezogen sein.
LSG Baden-Württemberg
18.03.2021 – L 6 SB 3843/19
Vorinstanz BSG 8/21 R Geistige Behinderung; Fortbewegung in unbekannter Umgebung nur mit Unterstützung.
LSG Baden-Württemberg
21.01.2005 – L 8 SB 5109/03
positiver Vergleichsfall Rollator; 20–30 m; Erschöpfung und Kräftesammeln.
LSG Hamburg
14.05.2019 – L 3 SB 22/17
negativer mentaler Fall Autismus/Weglauftendenz und Aufsicht bei noch gutem körperlichem Gehvermögen genügten nicht.
SG Gießen
30.01.2020 – S 16 SB 110/17
positiver SG-Fall Schwerstgradiger Autismus; sichere Führung selbst mit Begleitperson nicht möglich; faktischer Reha-Buggy-Transport auch für Kurzstrecken.
SG Münster
17.11.2021 – S 25 SB 314/20
positiver SG-Fall Autismus; trotz körperlich möglicher 200 m war nach gerichtlicher Würdigung dauerhafte Rollstuhlführung wegen nahezu täglicher unkontrollierter Verhaltenswechsel erforderlich.
Hessisches LSG
01.07.2022 – L 3 SB 47/20
negativer mentaler Fall Weglauftendenz und Überwachungsbedarf allein reichen nicht; entscheidend ist eine aG-schwere funktionelle Mobilitätseinbuße.
LSG Berlin-Brandenburg
21.02.2024 – L 11 SB 197/22
aktuell Fehlt bereits die mobilitätsbezogene Schwere entsprechend GdB 80, scheidet aG aus.
SG Braunschweig
28.02.2024 – S 11 SB 373/20
ergänzende SG-Rechtsprechung Gelegentliche Sturzgefahr und zusätzlicher Raum zum Ein-/Aussteigen reichen nicht.
LSG Nordrhein-Westfalen
13.03.2025 – L 6 SB 227/24
aktueller Amputationsfall Unterschenkelamputation; selbständige Mobilität mit Unterarmgehstützen sprach gegen aG.
LSG Baden-Württemberg
27.06.2025 – L 8 SB 121/25
aktueller Kinderfall Angelman-Syndrom; Weglauftendenz und fehlendes Gefahrenbewusstsein ohne entsprechende funktionelle Gehbeeinträchtigung genügen nicht.
LSG Nordrhein-Westfalen
02.10.2025 – L 6 SB 33/24
Aufhebungsrecht Materielle aG-Frage von der Rechtmäßigkeit einer Entziehung unterscheiden; § 45 und § 48 SGB X.
LSG Baden-Württemberg
17.10.2025 – L 8 SB 1469/25
aktuell Blindheit und GdB 100 führen nicht automatisch zu aG; konkrete mobilitätsbezogene Prüfung erforderlich.
Alle 55 ausgewerteten Entscheidungen mit Volltext anzeigen

Sämtliche 55 Entscheidungen, auf die sich die Auswertung stützt, sind nachfolgend einzeln abrufbar. Die Liste ist nach Entscheidungsdatum absteigend sortiert.

Entscheidung Einordnung Bedeutung für aG
LSG BW, Urteil vom
17.10.2025 – L 8 SB 1469/25
negativ Blindheit und Gesamt-GdB 100 führen nicht automatisch zu aG; erforderlich ist die konkrete mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung.
LSG NRW, Urteil vom
02.10.2025 – L 6 SB 33/24
prozessual erfolgreich aG blieb bestehen, weil für eine Aufhebung nach § 48 SGB X keine wesentliche nachträgliche Änderung nachgewiesen war; eine anfängliche Rechtswidrigkeit wäre nach § 45 SGB X zu prüfen.
LSG BW, Urteil vom
27.06.2025 – L 8 SB 121/25
negativ Angelman-Syndrom bei Kind; Weglauftendenz und fehlendes Gefahrenbewusstsein reichen ohne entsprechend schwere funktionelle Gehbeeinträchtigung nicht.
Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom
25.04.2025 – L 2 SB 30/22
negativ Die mobilitätsbezogenen Funktionsbeeinträchtigungen erreichten in ihrer Gesamtheit nicht die Schwere eines GdB von 80.
BSG, Beschluss vom
17.03.2025 – B 9 SB 51/24 B
BSG – Nichtzulassungsbeschluss Kein Sachurteil zur Mitnahme schwerer Therapiegeräte. Die Beschwerde war unzulässig; maßgeblich waren die bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz.
LSG NRW, Urteil vom
13.03.2025 – L 6 SB 227/24
negativ Einseitige Unterschenkelamputation mit Prothesenproblemen; ausreichende selbständige Mobilität mit Unterarmgehstützen, mobilitätsbezogener GdB nur 50.
Hess LSG, Urteil vom
28.01.2025 – L 3 SB 18/19
negativ / teilweise verfahrensrechtlich Gesamt-GdB 100 und Autismus genügten nicht; mobilitätsbezogene Schwere GdB 80 fehlte. Daneben Fragen der rückwirkenden Aufhebung.
SG Braunschweig 11., Urteil vom
28.02.2024 – S 11 SB 373/20
negativ – SG Zusätzlicher Platzbedarf beim Ein-/Aussteigen und gelegentliche Sturzgefahr genügen nicht; mobilitätsrelevante Gesundheitsstörungen müssen medizinisch belegt sein.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
21.02.2024 – L 11 SB 197/22
negativ Zerebralparese/spastische Diparese; bereits die mobilitätsbezogene Schwere entsprechend GdB 80 wurde nicht erreicht.
LSG BW, Urteil vom
05.10.2023 – L 6 SB 1577/23
negativ Adipositas per magna und hoher Gesamt-GdB begründen aG nicht automatisch; entscheidend bleibt die konkrete Gehfunktion.
LSG Hamburg, Urteil vom
25.04.2023 – L 3 SB 27/21
teilweise positiv Streit vor allem über den Beginn der Anspruchsvoraussetzungen; aG wurde ab Januar 2018 anerkannt, für die frühere Zeit verneint.
BSG, Urteil vom
09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R
BSG – heutige Leitentscheidung Typische öffentliche Außenumgebung, keine feste Metergrenze, strenger Sturzgefahr-Maßstab und mobilitätsbezogener GdB. Zurückverweisung zur weiteren Feststellung des mobilitätsbezogenen GdB.
BSG, Urteil vom
09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R
BSG – heutige Leitentscheidung Mentale Funktionen, unbekannte Umgebung und mobilitätsbezogener GdB 80; vorhandenes motorisches Potenzial muss im öffentlichen Raum tatsächlich abrufbar sein.
LSG BW, Urteil vom
25.11.2022 – L 12 SB 376/22
negativ Erhaltene rentenrechtliche Wegefähigkeit ist regelmäßig ein starkes Gegenindiz gegen die wesentlich strengeren Voraussetzungen des aG.
Hess LSG, Beschluss vom
01.07.2022 – L 3 SB 47/20
negativ Kind mit Trisomie 21 und Weglauftendenz; aG nur bei so schwerer Beeinträchtigung, dass im öffentlichen Raum praktisch Buggy/Rollstuhltransport erforderlich ist.
SG Münster 25., Urteil vom
17.11.2021 – S 25 SB 314/20
positiv – SG Atypischer Autismus; trotz körperlich möglicher 200 m hielt das Gericht dauerhafte Rollstuhlführung im innerstädtischen Verkehr wegen nahezu täglicher unkontrollierter Verhaltenswechsel für notwendig.
LSG BW, Urteil vom
18.03.2021 – L 6 SB 3843/19
positiv / Vorinstanz BSG 8/21 R Geistige Behinderung und unbekannte Umgebung; Fortbewegung nur mit Unterstützung. Die Entscheidung wurde vom BSG bestätigt.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
23.02.2021 – L 10 SB 75/19
positiv – aktuelle LSG-Rechtsprechung Multimorbidität aus Wirbelsäule, PAVK und Hemiparese; wechselseitige Verstärkung führte zum mobilitätsbezogenen GdB 80.
Sächs LSG, Urteil vom
29.01.2021 – L 9 SB 99/19
positiv / später BSG-Zurückverweisung Muskeldystrophie und schwere Sturzproblematik; Armfunktionsstörungen als mobilitätsrelevant. BSG verwies wegen unzureichender Feststellungen zum GdB 80 zurück.
BSG, Beschluss vom
02.10.2020 – B 9 SB 10/20 B
BSG – Nichtzulassungsbeschluss G und aG haben unterschiedliche, nicht lediglich gesteigerte Voraussetzungen; daneben verfahrensrechtliche Fragen der Nichtzulassungsbeschwerde.
BSG, Beschluss vom
05.06.2020 – B 9 SB 87/19 B
BSG – Nichtzulassungsbeschluss Verfahrensrechtliche Entscheidung; ohne erhebliche mobilitätsbezogene Beeinträchtigung kommt es auf weitere Fragen zum GdB 80 nicht entscheidend an.
SG Gießen 16., Urteil vom
30.01.2020 – S 16 SB 110/17
positiv – SG Schwerstgradiger Autismus; selbst mit Begleitperson keine sichere Fortbewegung über geringste Strecken, faktischer Reha-Buggy-Transport.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
17.12.2019 – L 13 SB 187/17
negativ Unter heutiger Rechtslage keine mobilitätsbezogene Beeinträchtigung entsprechend GdB 80.
LSG Hamburg, Urteil vom
14.05.2019 – L 3 SB 22/17
negativ Autismus mit Spontanverhalten und Weglauftendenz; Aufsicht und Begleitung bei gutem motorischem Gehvermögen genügten nicht.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
18.01.2019 – L 13 SB 312/16
negativ Selbständiges Gehen mit Rollator über etwa 50–80 m sprach gegen aG; Beschluss unter neuer gesetzlicher Regelung.
SG Bremen 20., Urteil vom
29.11.2018 – S 20 SB 297/16
positiv Spastische Zerebralparese; praktisch kein Schritt ohne Abstützen, sehr kurze Gehstrecken sowie erheblicher Pausen- und Erholungsbedarf.
BayLSG, Urteil vom
14.11.2018 – L 18 SB 111/17
negativ Frühe Anwendung der neuen gesetzlichen aG-Regelung; trotz Gesamt-GdB 80 keine außergewöhnliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
09.03.2017 – L 13 SB 79/15
positiv / alte Rechtslage Psychogene Gehstörung; positiver Gegenpol zu restriktiver älterer Rechtsprechung. Heute funktionell und diagnoseunabhängig einzuordnen.
BSG, Beschluss vom
11.05.2016 – B 9 SB 94/15 B
BSG – Nichtzulassungsbeschluss Bestätigung der erforderlichen Gesamtwürdigung im damaligen Gleichstellungssystem; keine mechanische Gleichsetzung mit Doppeloberschenkelamputierten.
BSG, Urteil vom
16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R
BSG – fortgeltende Brückenentscheidung Parkinson und schwankende Gehfähigkeit; „dauernd“ kann auch wiederkehrende schwere Phasen erfassen. Anspruch im konkreten Fall verneint.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
10.03.2016 – L 11 SB 257/13
negativ / alte Rechtslage Autismus und schwere Verhaltensstörung; ständige Überwachung und Leitung allein genügten nach damaligem Recht nicht.
BSG, Urteil vom
11.08.2015 – B 9 SB 2/14 R
BSG – Übergangsrecht Einseitige Oberschenkelamputation und Prothese; individuelle Gesamtwürdigung. Das frühere Regelgruppensystem ist durch die heutige Rechtslage überholt.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
16.06.2015 – L 7 SB 12/14
negativ Kurze Gehstreckenangaben und Pausen reichten bei den festgestellten Befunden nicht; COPD nur gering ausgeprägt.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
15.01.2015 – L 13 SB 22/14
positiv / alte Rechtslage Schwere Lähmungsfolgen und zusätzliche Gesichtsfeldbeeinträchtigungen; Außenraumbedingungen wie Bordsteine und Unebenheiten waren bedeutsam.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
16.07.2014 – L 7 SB 47/12
negativ Hemiparese nach Hirnblutung; trotz Rollstuhlnutzung für längere Strecken bestand noch ausreichendes Restgehvermögen.
BayLSG, Urteil vom
20.05.2014 – L 15 SB 226/13
alte Rechtslage / später aufgehoben und zurückverwiesen Einseitige Oberschenkelamputation, Prothesennutzung und Sturzgefahr; die damalige strenge Gleichstellungslogik ist historisch. Das BSG hob die Entscheidung später auf und verwies zurück.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
26.03.2014 – L 10 SB 102/12
negativ / Vorinstanz BSG 1/15 R Parkinson; aG im konkreten schwankenden Verlauf verneint. Das BSG bestätigte das Ergebnis.
LSG BW, Urteil vom
24.01.2014 – L 8 SB 2723/13
negativ / alte Rechtslage Psychogene Gangstörung; damalige pauschalere Trennung zwischen tatsächlichem Gehvermögen und psychisch bedingter Nichtnutzung ist heute nur eingeschränkt übertragbar.
BSG, Urteil vom
05.07.2007 – B 9/9a SB 5/06 R
BSG – Parallelentscheidung Parallelentscheidung zu B 9a SB 5/05 R; qualitative Gesamtwürdigung statt starrem Wegstreckenmaßstab.
BSG, Urteil vom
29.03.2007 – B 9a SB 1/06 R
BSG – weiterhin maßgeblich Keine starre Metergrenze; Art, Intensität und Dauer der Pausen sowie Erschöpfung sind entscheidend. Zurückverweisung wegen unzureichender Tatsachenfeststellungen.
BSG, Urteil vom
29.03.2007 – B 9a SB 5/05 R
BSG – weiterhin maßgeblich Schmerzen, Luftnot und Pausen sind qualitativ zu bewerten; keine starre Wegstrecke. Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
14.12.2005 – L 5 SB 23/05
zunächst positiv / später vom BSG aufgehoben Rollator und kurze Gehstrecke; die positive LSG-Entscheidung wurde durch BSG B 9a SB 1/06 R wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
14.12.2005 – L 5 SB 173/04
zunächst positiv / später vom BSG aufgehoben PAVK, Schmerzen und Luftnot; die positive LSG-Entscheidung wurde durch BSG B 9a SB 5/05 R wegen unzureichender Tatsachenfeststellungen aufgehoben.
LSG NRW, Urteil vom
25.08.2005 – L 7 SB 176/04
negativ / historische Rechtslage Demenzerkrankung/Orientierungs- und Bewegungsproblematik; bloßer Führungs- und Aufsichtsbedarf wurde nicht als aG ausreichend angesehen.
LSG BW, Urteil vom
21.01.2005 – L 8 SB 5109/03
positiver Vergleichsfall Rollator, nur etwa 20–30 m und danach echte Erschöpfung mit notwendigem Kräftesammeln; anschaulicher Fall zur qualitativen Gehbeurteilung.
BSG, Urteil vom
10.12.2002 – B 9 SB 7/01 R
BSG – weiterhin maßgeblich Grundsatz gegen feste Metergrenzen; auch etwa 30 m können bei echter Erschöpfung und notwendigem Kräftesammeln aG-relevant sein.
BSG, Urteil vom
27.02.2002 – B 9 SB 9/01 R
negativ / historische Rechtslage Beidseitige Knieendoprothesen und koronare Herzerkrankung; bei noch 100–300 m Gehfähigkeit wurde aG verneint. Kein positiver Meter-Grenzfall.
LSG BW, Urteil vom
15.03.2001 – L 11 SB 4527/00
historisch Ältere stark wegstreckenorientierte Beurteilung; durch die spätere BSG-Rechtsprechung gegen starre Metergrenzen relativiert.
BSG, Urteil vom
22.04.1998 – B 9 SB 7/97 R
vor allem verfahrensrechtlich Die Entscheidung ist für die materielle aG-Dogmatik nur eingeschränkt ergiebig; sie betrifft wesentlich verfahrensrechtliche Fragen.
BSG, Urteil vom
11.03.1998 – B 9 SB 1/97 R
historisch Prophylaktischer Ausnahmefall: Vermeidung von Gehbelastung zur Abwehr einer drohenden Verschlechterung. Übertragbarkeit auf § 229 Abs. 3 SGB IX nicht abschließend geklärt.
BSG, Urteil vom
17.12.1997 – 9 RVs 16/96
historisch Achondroplasie/Kleinwuchs; außergewöhnlicher Energieaufwand als tatsächlicher Gesichtspunkt. Der damalige Vergleich mit Amputiertengruppen ist heute kein Endmaßstab mehr.
BSG, Urteil vom
13.12.1994 – 9 RVs 3/94
historische BSG-Leitlinie Bloßer Aufsichts- und Orientierungsbedarf genügt nicht. Die frühere Einschränkung mentaler Ursachen ist durch § 229 Abs. 3 SGB IX und BSG 2023 modifiziert.
BSG, Urteil vom
29.01.1992 – 9a RVs 4/90
historisch / teilweise fortgeltend Anfallsrisiko allein ist nicht mit einer dauernden außergewöhnlichen Gehbehinderung gleichzusetzen; relevant bleibt die Häufigkeit und praktische Auswirkung.
BSG, Urteil vom
03.02.1988 – 9/9a RVs 19/86
Kernaussage fortgeltend Zusätzlicher Platzbedarf beim Ein- und Aussteigen reicht für aG nicht; die Parkerleichterung dient vor allem der Verkürzung unvermeidbarer Wege.
BSG, Urteil vom
08.05.1981 – 9 RVs 5/80
historische BSG-Grundentscheidung Früher funktioneller Ansatz des BSG; die starke Orientierung an Schäden der unteren Extremitäten ist heute überholt.

Nicht als eigenständige Volltextquelle ausgewertet: Sächsisches LSG, Urteil vom 02.10.2024 – L 8 SB 73/23. Der Volltext stand nicht zur Verfügung. Die Entscheidung wird deshalb nicht eigenständig als Beleg herangezogen; berücksichtigt wird ausschließlich der nachfolgende BSG-Beschluss vom 17.03.2025 – B 9 SB 51/24 B mit dem Inhalt, den das BSG selbst wiedergibt.

Ältere Rechtsprechung: Was gilt heute noch?
Entscheidung Heutige Einordnung
BSG
08.05.1981 – 9 RVs 5/80
Funktioneller Ansatz bleibt bedeutsam; damalige starke Orientierung an Extremitätenschäden ist überholt.
BSG
03.02.1988 – 9/9a RVs 19/86
Zweck der Parkerleichterung und Irrelevanz bloßer Ein-/Ausstiegsprobleme gelten im Kern fort.
BSG
29.01.1992 – 9a RVs 4/90
Anfallsrisiko allein ist nicht gleich dauernde aG-Beeinträchtigung; durch spätere Rechtsprechung zum Begriff „dauernd“ ergänzt.
BSG
13.12.1994 – 9 RVs 3/94
Aufsichtsbedarf allein reicht weiterhin nicht; mentale Ursachen dürfen heute aber nicht pauschal ausgeschlossen werden.
BSG
17.12.1997 – 9 RVs 16/96
Energieaufwand bleibt als Tatsache relevant; der damalige Amputiertenvergleich ist kein heutiger Endmaßstab mehr.
BSG
11.03.1998 – B 9 SB 1/97 R
Historischer prophylaktischer Ausnahmefall; Übertragbarkeit auf § 229 Abs. 3 SGB IX nicht höchstrichterlich abschließend geklärt.
BSG
10.12.2002 – B 9 SB 7/01 R
Keine Metergrenze und Bedeutung echter Erschöpfung gelten fort.
BSG
29.03.2007 – B 9a SB 1/06 R / BSG 29.03.2007 – B 9a SB 5/05 R
Qualitative Würdigung von Pausen, Schmerzen, Luftnot und Erschöpfung gilt fort.
BSG
11.08.2015 – B 9 SB 2/14 R
Gesamtwürdigung bleibt; spezielle alte Amputierten-Regelgruppen sind überholt.
BSG
16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R
Wichtige Brückenentscheidung: Diagnoseunabhängigkeit und flexibler Begriff „dauernd“ gelten fort.

Zusammenfassung

Für das Merkzeichen aG kommt es heute weder auf eine bestimmte Diagnose noch auf eine bestimmte Meterzahl an. Entscheidend ist, wie schwer die Fortbewegung unter den realen Bedingungen des öffentlichen Verkehrsraums beeinträchtigt ist und ob alle mobilitätsrelevanten Funktionsstörungen zusammen eine Schwere entsprechend GdB 80 erreichen.

Besonders bedeutsam sind fremde Hilfe oder außergewöhnliche Anstrengung praktisch von den ersten Schritten an, Schmerzen und Erschöpfung, echte Regenerationspausen, schwere Sturzgefahr, die tatsächliche Notwendigkeit von Hilfsmitteln sowie bei mentalen Störungen die Frage, ob das vorhandene motorische Gehvermögen im öffentlichen Raum überhaupt funktionell eingesetzt werden kann.