§ 229 Abs. 3 SGB IX
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.

Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
Systematische Kommentierung mit Rechtsprechung und praxisbezogenen Abgrenzungskriterien.
Das Merkzeichen aG steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Die Voraussetzungen sind seit dem 1. Januar 2018 unmittelbar in § 229 Abs. 3 SGB IX geregelt; vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 enthielt § 146 Abs. 3 SGB IX a.F. bereits eine wortgleiche Regelung.
Die heutige Rechtsprechung beurteilt aG nicht mehr nach einer starren Diagnoseliste oder einer bestimmten Gehstrecke. Entscheidend sind die konkreten funktionellen Auswirkungen auf die Fortbewegung und deren Schwere. Maßgeblich sind vor allem die beiden Urteile des Bundessozialgerichts vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R .
Kurz gesagt
Es gibt beim Merkzeichen aG keine feste 30-, 50-, 100- oder 200-Meter-Grenze. Entscheidend ist, ob sich der schwerbehinderte Mensch praktisch von den ersten Schritten an nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung fortbewegen kann und ob die mobilitätsbezogenen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit einer Schwere von mindestens GdB 80 entsprechen.
1. Gesetzliche Voraussetzungen nach § 229 Abs. 3 SGB IX
§ 229 Abs. 3 SGB IX:
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht.
Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Verschiedenste Gesundheitsstörungen, insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen sowie Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems, können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Sie erfüllen die Voraussetzungen, wenn die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen und ihrer Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer sind, dass sie der in Satz 1 beschriebenen Beeinträchtigung entsprechen.
2. Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen
Der häufig verwendete Begriff des „mobilitätsbezogenen GdB“ bezeichnet dabei keinen im Bescheid gesondert festzustellenden Einzel-GdB. Vielmehr ist nach den Grundsätzen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze eine wertende Gesamtbetrachtung aller Funktionsbeeinträchtigungen vorzunehmen, die sich relevant auf die Gehfähigkeit auswirken.
Deshalb können beispielsweise Wirbelsäule, Beine, neurologische Störungen, Gefäßleiden, Herz und Lunge, Gleichgewicht, mentale Funktionen sowie auch Arme und Schultern zusammenwirken. Armfunktionsstörungen sind etwa dann mobilitätsrelevant, wenn dadurch Unterarmgehstützen oder ein Rollator nicht mehr sicher benutzt werden können.
3. Es gibt keine feste Metergrenze
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen nicht durch eine einfache Meter- oder Zeitangabe festlegen. § 229 Abs. 3 SGB IX fragt nicht, wie weit jemand noch gehen kann, sondern unter welchen Bedingungen die Fortbewegung noch möglich ist.
Wer bereits praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung gehen kann, kann aG auch dann erfüllen, wenn er gezwungenermaßen unter diesen Bedingungen eine längere Wegstrecke zurücklegt.
4. Was bedeutet „große Anstrengung“?
Besondere Bedeutung haben nach der Rechtsprechung Schmerzen, Luftnot, Erschöpfung sowie Art und Dauer der erforderlichen Pausen. Die bloße Tatsache, dass nach einer bestimmten Strecke pausiert wird, genügt nicht.
Zu prüfen ist vor allem, warum pausiert werden muss, ob der Betroffene stehen oder sitzen muss, wie lange die Erholung dauert und ob anschließend ohne zusätzliche Schwierigkeiten weitergegangen werden kann. Das notwendige „Sammeln neuer Kräfte“ nach bereits kurzer Strecke ist ein besonders gewichtiges Indiz.
Positiver Vergleichsfall
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2005 – L 8 SB 5109/03
Fortbewegung nur mit Rollator; nach etwa 20 bis 30 Metern derart erschöpft, dass eine Pause eingelegt und neue Kraft gesammelt werden musste. Das LSG bejahte aG.
Zum auf dieser Website hinterlegten Entscheidungstext
5. Maßgeblich ist der wirkliche öffentliche Verkehrsraum
BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R stellt klar, dass die Gehfähigkeit anhand der Umgebung zu beurteilen ist, die nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorgefunden wird. Dazu gehören insbesondere Bordsteinkanten, Steigungen, Gefälle und Bodenunebenheiten.
Die Fähigkeit, ausschließlich in einer idealen, ebenen und vertrauten Umgebung zu gehen, steht aG deshalb nicht entgegen. Ein kurzer Gehversuch auf einem glatten Praxis- oder Krankenhausflur bildet die rechtlich maßgebliche Außenraumsituation nicht notwendig ab.
BSG 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R
6. Rollator, Unterarmgehstützen und Rollstuhl
Die Verwendung eines Hilfsmittels ist weder automatisch anspruchsbegründend noch anspruchsausschließend.
Eine allgemeine „Rollstuhlpflicht“ als zusätzliche dritte Voraussetzung des Merkzeichens aG gibt es nicht. Ein vorhandenes Restgehvermögen ist mit aG vereinbar.
7. Sturzgefahr
Bei einer Begründung des aG mit Sturzgefahr gilt ein besonders strenger Maßstab. Nach BSG 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R muss die Sturzgefahr nach Häufigkeit und/oder drohenden Folgen so ausgeprägt sein, dass aus objektiver und medizinisch begründeter Sicht eines verständigen behinderten Menschen eine dauerhafte Rollstuhlnutzung geboten ist.
8. Parkinson, Schlaganfall und andere neurologische Erkrankungen
BSG, Urteil vom 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R ist die zentrale Entscheidung zu schwankenden neurologischen Erkrankungen. „Dauernd“ bedeutet nicht notwendig, dass die schwere Beeinträchtigung jede Minute unverändert bestehen muss. Auch regelmäßig wiederkehrende Einschränkungen können genügen, wenn sie sich in der Gesamtbetrachtung praktisch wie eine ständig große Anstrengung oder ein ständiges Hilfebedürfnis auswirken.
Die bloße Gefahr gelegentlicher Anfälle genügt dagegen grundsätzlich nicht. Bei Parkinson, Multipler Sklerose und vergleichbaren Erkrankungen sind daher Häufigkeit, Dauer, Vorhersehbarkeit und Schwere der schlechten Phasen konkret festzustellen.
BSG 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R
Für die gemeinsame Wirkung mehrerer neurologischer, orthopädischer und vaskulärer Störungen ist LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2021 – L 10 SB 75/19 besonders anschaulich: Schlaganfallfolgen mit Hemiparese, schwere Wirbelsäulenbeeinträchtigung und PAVK verstärkten sich bis zu einem mobilitätsbezogenen GdB 80.
9. Herz-, Lungen- und Gefäßerkrankungen
§ 229 Abs. 3 SGB IX nennt Störungen des kardiovaskulären und des Atmungssystems ausdrücklich. Die Gesetzesbegründung nennt als besonders schwere Beispiele unter anderem Linksherzinsuffizienz NYHA IV, PAVK Stadium IV und nicht ausgleichbare schwere Lungenfunktionseinschränkungen.
Die Diagnose allein entscheidet jedoch nicht. Bei Herz-, Lungen- und Gefäßerkrankungen sind insbesondere Belastbarkeit, Eintritt von Schmerzen oder Luftnot, Pausenbedarf und Regenerationsdauer festzustellen. Ein 6-Minuten-Gehtest kann ein Beweismittel sein, bildet aber keine rechtliche Metergrenze.
10. Amputation und Prothese
Die alte Rechtsprechung orientierte sich stark an bestimmten Amputiertengruppen. Dieses frühere Gleichstellungssystem ist nach § 229 Abs. 3 SGB IX nicht mehr der heutige Prüfungsmaßstab. Nach BSG 2023 ist ein abschließender Vergleich mit dem Gehvermögen Doppeloberschenkelamputierter nicht mehr statthaft.
Heute sind insbesondere Stumpfverhältnisse, Schmerzen, Prothesenverträglichkeit, Nutzungsdauer der Prothese, alternative Mobilität mit Gehstützen, die Gegenseite und zusätzliche Funktionsstörungen zu würdigen.
Aktueller negativer Vergleichsfall
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2025 – L 6 SB 227/24: Trotz Unterschenkelamputation und zeitweisen Stumpfproblemen blieb mit Unterarmgehstützen eine relativ gute selbständige Mobilität erhalten. Die zeitweise Unmöglichkeit, eine Prothese zu tragen, bedeutet nicht automatisch den Verlust des Restgehvermögens.
11. Mentale Funktionen, geistige Behinderung und Autismus
Die heutige Rechtslage ist diagnoseunabhängig. § 229 Abs. 3 Satz 4 SGB IX nennt mentale Funktionen ausdrücklich. Deshalb kann eine außergewöhnliche Gehbehinderung auch dann vorliegen, wenn Beine und Gelenke organisch grundsätzlich funktionieren, das vorhandene motorische Potential aber wegen einer geistigen oder mentalen Funktionsstörung im öffentlichen Raum tatsächlich nicht abgerufen werden kann.
Leitentscheidung: BSG 09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R
Der Kläger konnte sein motorisches Potential in vertrauter Umgebung teilweise nutzen. Außerhalb vertrauter Bereiche war er jedoch ständig darauf angewiesen, sich bei einer bekannten Begleitperson abzustützen oder im Rollstuhl bzw. Reha-Buggy transportiert zu werden. Das BSG wertete dies als funktionelle Einschränkung der Gehfähigkeit.
Zum auf dieser Website hinterlegten Entscheidungstext
Autismus: Aufsicht allein reicht nicht
Eine schwere Autismuserkrankung, fehlendes Gefahrenbewusstsein oder Weglauftendenz begründen aG nicht automatisch. Bloßer Überwachungs- und Begleitbedarf wird regelmäßig durch andere Nachteilsausgleiche, insbesondere B und H, erfasst.
Maßgeblich ist die Grenze zwischen Beaufsichtigung und einer tatsächlichen funktionellen Unfähigkeit zur sicheren Fortbewegung.
Positive erstinstanzliche Beispiele
SG Gießen, Urteil vom 30.01.2020 – S 16 SB 110/17: Schwerstgradiger Autismus; selbst eine erwachsene Begleitperson konnte das Kind wegen unvermittelten Losreißens und erheblicher Kraft nicht sicher führen. Kürzeste Wege wurden im Reha-Buggy bewältigt. aG wurde zugesprochen.
Zum Entscheidungstext SG Gießen
SG Münster, Urteil vom 17.11.2021 – S 25 SB 314/20: Körperlich war eine Gehstrecke von etwa 200 m möglich. Nahezu tägliche unkontrollierte Verhaltenswechsel, Losreißen und Eigen-/Fremdgefährdung machten nach Auffassung der Kammer jedoch eine dauerhafte Rollstuhlführung im innerstädtischen Verkehrsraum erforderlich. aG wurde zugesprochen.
Beide Entscheidungen sind erstinstanzlich. Für die heutige höchstrichterliche Dogmatik ist BSG 09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R maßgeblich.
12. Kinder und Weglauftendenz
Bei Kindern ist zusätzlich der altersentsprechende Zustand zu berücksichtigen. Ein bei nichtbehinderten Kindern gleichen Alters ebenfalls üblicher Aufsichtsbedarf kann keine außergewöhnliche Gehbehinderung begründen.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2025 – L 8 SB 121/25 verneinte aG bei einem Kind mit Angelman-Syndrom, das rennen konnte, über gute Ausdauer verfügte und sein Gehvermögen auch in unbekannter Umgebung einsetzen konnte. Die Weglauftendenz führte dort zu erhöhtem Überwachungsbedarf, nicht aber zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung.
LSG BW 27.06.2025 – L 8 SB 121/25
13. Blindheit, Adipositas und hoher Gesamt-GdB
Blindheit: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2025 – L 8 SB 1469/25 stellt klar, dass Blinde nicht automatisch Anspruch auf aG haben. Auch GdB 100 sowie die Merkzeichen Bl, G, B oder H ersetzen die eigenständige Prüfung des § 229 Abs. 3 SGB IX nicht.
Adipositas: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2023 – L 6 SB 1577/23: Auch eine Adipositas per magna begründet aG nicht ohne weiteres. Maßgeblich sind die nachgewiesenen Funktionsauswirkungen.
Pflegegrad: Ein Pflegegrad kann tatsächliche Hinweise liefern, begründet aber keinen automatischen Anspruch auf aG. Pflegeversicherungsrecht und Schwerbehindertenrecht verfolgen unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe.
Ein- und Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug
Probleme beim Ein- und Aussteigen, eine notwendige weite Türöffnung oder zusätzlicher Platz zum Verladen von Hilfsmitteln begründen für sich allein kein aG. Dieser Grundsatz findet sich bereits in BSG 03.02.1988 – 9/9a RVs 19/86 und wird in der neueren Rechtsprechung, etwa SG Braunschweig 28.02.2024 – S 11 SB 373/20, fortgeführt.
Der Zweck des Merkzeichens liegt vor allem darin, die wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung unvermeidbaren Wege durch Parkerleichterungen zu verkürzen.
G und aG sind nicht einfach zwei Schweregrade derselben Voraussetzung
Das BSG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für aG gegenüber dem Merkzeichen G nicht lediglich gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen gelten. Aus der Zuerkennung von G folgt deshalb nicht, dass bei einer weiteren Verschlechterung automatisch aG erreicht wäre.
Was spricht besonders für aG?
Was reicht regelmäßig nicht?
14. Welche Angaben sollte der behandelnde Arzt machen?
Ein Befundbericht mit der bloßen Angabe „Gehstrecke 50 Meter“ ist für die Prüfung des aG häufig unzureichend. Entscheidend sind die Bedingungen des Gehens.
Besonders hilfreich sind konkrete Angaben zu:
Beispiel einer aussagekräftigeren Beschreibung:
„Der Patient kann sich außerhalb der Wohnung nur mit Rollator fortbewegen. Das Gangbild ist bereits vom Beginn des Gehens an kleinschrittig, unsicher und deutlich kraftaufwendig. Nach etwa 20 bis 30 Metern tritt eine ausgeprägte Erschöpfung mit starken Schmerzen auf. Der Patient muss sich setzen und etwa zehn Minuten erholen, bevor eine weitere kurze Teilstrecke möglich ist.“
15. Entziehung eines bereits anerkannten Merkzeichens aG
Ist aG bestandskräftig festgestellt, muss zwischen einer nachträglichen wesentlichen Besserung und einer bereits ursprünglich rechtswidrigen Zuerkennung unterschieden werden.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.10.2025 – L 6 SB 33/24 ist hierfür besonders wichtig. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel, ob aG ursprünglich materiell überhaupt zu Recht festgestellt worden war. Die Behörde konnte die Feststellung dennoch nicht wegen einer angeblichen späteren Besserung nach § 48 SGB X entziehen, wenn diese Besserung tatsächlich nicht eingetreten war.
16. Wichtige Rechtsprechung zum Merkzeichen aG
Bei älteren Entscheidungen muss zwischen fortgeltenden funktionellen Grundsätzen und dem inzwischen überholten früheren Regelgruppen- und Amputiertenvergleich unterschieden werden.
09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R BSGE 136, 6–16; SozR 4-3250 § 229 Nr. 1
09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R SozR 4-3250 § 229 Nr. 2
16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R
11.08.2015 – B 9 SB 2/14 R
29.03.2007 – B 9a SB 1/06 R
29.03.2007 – B 9a SB 5/05 R
10.12.2002 – B 9 SB 7/01 R BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr. 1
13.12.1994 – 9 RVs 3/94
03.02.1988 – 9/9a RVs 19/86
23.02.2021 – L 10 SB 75/19
29.01.2021 – L 9 SB 99/19
18.03.2021 – L 6 SB 3843/19
21.01.2005 – L 8 SB 5109/03
14.05.2019 – L 3 SB 22/17
30.01.2020 – S 16 SB 110/17
17.11.2021 – S 25 SB 314/20
01.07.2022 – L 3 SB 47/20
21.02.2024 – L 11 SB 197/22
28.02.2024 – S 11 SB 373/20
13.03.2025 – L 6 SB 227/24
27.06.2025 – L 8 SB 121/25
02.10.2025 – L 6 SB 33/24
17.10.2025 – L 8 SB 1469/25
Alle 55 ausgewerteten Entscheidungen mit Volltext anzeigen
Sämtliche 55 Entscheidungen, auf die sich die Auswertung stützt, sind nachfolgend einzeln abrufbar. Die Liste ist nach Entscheidungsdatum absteigend sortiert.
17.10.2025 – L 8 SB 1469/25
02.10.2025 – L 6 SB 33/24
27.06.2025 – L 8 SB 121/25
25.04.2025 – L 2 SB 30/22
17.03.2025 – B 9 SB 51/24 B
13.03.2025 – L 6 SB 227/24
28.01.2025 – L 3 SB 18/19
28.02.2024 – S 11 SB 373/20
21.02.2024 – L 11 SB 197/22
05.10.2023 – L 6 SB 1577/23
25.04.2023 – L 3 SB 27/21
09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R
09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R
25.11.2022 – L 12 SB 376/22
01.07.2022 – L 3 SB 47/20
17.11.2021 – S 25 SB 314/20
18.03.2021 – L 6 SB 3843/19
23.02.2021 – L 10 SB 75/19
29.01.2021 – L 9 SB 99/19
02.10.2020 – B 9 SB 10/20 B
05.06.2020 – B 9 SB 87/19 B
30.01.2020 – S 16 SB 110/17
17.12.2019 – L 13 SB 187/17
14.05.2019 – L 3 SB 22/17
18.01.2019 – L 13 SB 312/16
29.11.2018 – S 20 SB 297/16
14.11.2018 – L 18 SB 111/17
09.03.2017 – L 13 SB 79/15
11.05.2016 – B 9 SB 94/15 B
16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R
10.03.2016 – L 11 SB 257/13
11.08.2015 – B 9 SB 2/14 R
16.06.2015 – L 7 SB 12/14
15.01.2015 – L 13 SB 22/14
16.07.2014 – L 7 SB 47/12
20.05.2014 – L 15 SB 226/13
26.03.2014 – L 10 SB 102/12
24.01.2014 – L 8 SB 2723/13
05.07.2007 – B 9/9a SB 5/06 R
29.03.2007 – B 9a SB 1/06 R
29.03.2007 – B 9a SB 5/05 R
14.12.2005 – L 5 SB 23/05
14.12.2005 – L 5 SB 173/04
25.08.2005 – L 7 SB 176/04
21.01.2005 – L 8 SB 5109/03
10.12.2002 – B 9 SB 7/01 R
27.02.2002 – B 9 SB 9/01 R
15.03.2001 – L 11 SB 4527/00
22.04.1998 – B 9 SB 7/97 R
11.03.1998 – B 9 SB 1/97 R
17.12.1997 – 9 RVs 16/96
13.12.1994 – 9 RVs 3/94
29.01.1992 – 9a RVs 4/90
03.02.1988 – 9/9a RVs 19/86
08.05.1981 – 9 RVs 5/80
Nicht als eigenständige Volltextquelle ausgewertet: Sächsisches LSG, Urteil vom 02.10.2024 – L 8 SB 73/23. Der Volltext stand nicht zur Verfügung. Die Entscheidung wird deshalb nicht eigenständig als Beleg herangezogen; berücksichtigt wird ausschließlich der nachfolgende BSG-Beschluss vom 17.03.2025 – B 9 SB 51/24 B mit dem Inhalt, den das BSG selbst wiedergibt.
Ältere Rechtsprechung: Was gilt heute noch?
08.05.1981 – 9 RVs 5/80
03.02.1988 – 9/9a RVs 19/86
29.01.1992 – 9a RVs 4/90
13.12.1994 – 9 RVs 3/94
17.12.1997 – 9 RVs 16/96
11.03.1998 – B 9 SB 1/97 R
10.12.2002 – B 9 SB 7/01 R
29.03.2007 – B 9a SB 1/06 R / BSG 29.03.2007 – B 9a SB 5/05 R
11.08.2015 – B 9 SB 2/14 R
16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R
Zusammenfassung
Für das Merkzeichen aG kommt es heute weder auf eine bestimmte Diagnose noch auf eine bestimmte Meterzahl an. Entscheidend ist, wie schwer die Fortbewegung unter den realen Bedingungen des öffentlichen Verkehrsraums beeinträchtigt ist und ob alle mobilitätsrelevanten Funktionsstörungen zusammen eine Schwere entsprechend GdB 80 erreichen.
Besonders bedeutsam sind fremde Hilfe oder außergewöhnliche Anstrengung praktisch von den ersten Schritten an, Schmerzen und Erschöpfung, echte Regenerationspausen, schwere Sturzgefahr, die tatsächliche Notwendigkeit von Hilfsmitteln sowie bei mentalen Störungen die Frage, ob das vorhandene motorische Gehvermögen im öffentlichen Raum überhaupt funktionell eingesetzt werden kann.